Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.06.2010 – T-315/09
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:227
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Oliver Hoelzer trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2010 – Hoelzer/HABM (SAFELOAD) / (Rechtssache T-315/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SAFELOAD – Absolutes Eintragungshindernis − Beschreibender Charakter − Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 19, 25, 35)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Oliver Hoelzer
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke SAFELOAD für Waren der Klassen 6 und 12 – Anmeldung Nr. 6330831
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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