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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 09.06.2010 – T-315/09

Oliver Hoelzer gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SAFELOAD - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:227

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Oliver Hoelzer trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2010 – Hoelzer/HABM (SAFELOAD) / (Rechtssache T-315/09)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SAFELOAD – Absolutes Eintragungshindernis − Beschreibender Charakter − Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 19, 25, 35)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Oliver Hoelzer

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke SAFELOAD für Waren der Klassen 6 und 12 – Anmeldung Nr. 6330831

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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