Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 27.08.2008 – T-315/05
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:300
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die Adomex International BV trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 27. August 2008 – Adomex/Kommission / (Rechtssache T-315/05)
„Nichtigkeitsklage – Von den niederländischen Behörden im Bereich der Blumenzucht gewährte Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Keine individuelle Betroffenheit – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 27-31, 33-36)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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