Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 21.01.2011 – T-310/08
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. Januar 2011 – BSH/HABM (executive edition) / (Rechtssache T-310/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EXCECUTIVE EDITION – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 33-34)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke EXECUTIVE EDITION für Waren der Klassen 7, 9 und 11 – Anmeldung Nr. 4908182
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-310/08 entschieden?“