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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 23.03.2004 – T-310/02

Athanassios Theodorakis gegen Rat der Europäischen Union. Öffentlicher Dienst - Einstellung - Artikel 29 des Statuts - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Verspätung.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2004:90

Gründe

Randnummer 1

Eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde bewirkt lediglich, dass das Gemeinschaftsgericht mit der beschwerenden Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde.

(Randnr. 19)

Vgl. Gerichtshof, 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Gericht, 21. Oktober 2003, Birkhoff/Kommission, T-302/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑245, II‑1185, Randnr. 24

Randnummer 2

Trägt der Kläger keine Gründe für einen Klageantrag vor, so ist die in Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Voraussetzung, dass die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss, nicht erfüllt. Ein Klagegrund, der sich auf die Verletzung zwingenden Rechts bezieht, ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen.

(Randnr. 21)

Vgl. Gericht, 21. März 2002, Joynson/Kommission, T-231/99, Slg. 2002, II‑2085, Randnr. 154 und die dort zitierte Rechtsprechung

Randnummer 3

Ein Organ ist nicht befugt, eine Stellenausschreibung der Anstellungsbehörde eines anderen Organs zu ändern. In dieser Hinsicht folgt aus Artikel 2 Absatz 1 des Statuts, dass die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse, insbesondere auch diejenige, eine Stellenausschreibung zu erstellen, grundsätzlich nur von den von jedem Organ in seinem Dienstbereich bestimmten Behörden ausgeübt werden.

Randnummer 4

Ein Organ kann demzufolge die in einer Stellenausschreibung eines anderen Organs für die Einreichung von Anträgen auf Übernahme festgesetzte Frist nicht verlängern oder ändern.

(Randnr. 32)

Randnummer 5

Die Tragweite der in Artikel 241 EG vorgesehenen Einrede der Rechtswidrigkeit beschränkt sich auf das, was entscheidungserheblich ist. Angesichts des Erfordernisses eines engen Zusammenhangs zwischen der angefochtenen Handlung und der vorherigen Handlung, deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Klage wegen der Ablehnung einer Bewerbung im Wege der Einrede geltend gemacht wird, kann sich der Kläger auf angebliche Unregelmäßigkeiten der Stellenausschreibung nur insoweit berufen, als sie die Rechtmäßigkeit der Ablehnung betreffen.

(Randnrn. 48 und 49)

Vgl. Gericht, 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T-6/92 und T-52/92, Slg. 1993, II‑1047, Randnrn. 56 und 57; Gericht, 3. Oktober 2000, Townsend/Kommission, T-60/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑11 und II‑45, Randnr. 53; Gericht, 2. Mai 2001, Barleycorn Mongolue und Boixder Rivas/Rat und Parlament, T-208/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑103 und II‑479, Randnr. 34, und die dort zitierte Rechtsprechung

Randnummer 6

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung wäre objektiv gerechtfertigt.

(Randnr. 50)

Vgl. Gericht, 6. Juli 1999, Séché/Kommission, T-112/96 und T-115/96, Slg. ÖD 1999, I‑A‑115 und II‑623, Randnr. 127; Gericht, 22. Mai 2003, Boixader Rivas/Parlament, T-249/01, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30

Randnummer 7

Das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts bezweckt eine Erweiterung der Wahlmöglichkeiten der Anstellungsbehörde gegenüber denen, die ihr Artikel 29 Absatz 1 des Statuts bietet.

Randnummer 8

Daher können nur diejenigen, die sich nicht im Rahmen des nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts eröffneten Verfahrens bewerben können, eine Bewerbung im Rahmen des nach Absatz 2 dieses Artikels eröffneten Verfahrens einreichen.

(Randnr. 60)

Vgl. Gericht, 16. Januar 2001, Chamier und O’Hannrachain/Parlament, T-97/99 und T-99/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑1 und II‑1, Randnr. 34

Randnummer 9

Der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat eine präzise Bedeutung und betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.

(Randnr. 66)

Vgl. Gericht, 11. Juni 1996, Anacoreta Correia/Kommission, T-118/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑283 und II‑835, Randnr. 25 und die dort zitierte Rechtsprechung

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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