Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 14.09.2011 – T-308/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:466
Tenor
1. Die Entscheidung des Petitionsausschusses vom 20. Juni 2007, die Petition, die Herr Ingo-Jens Tegebauer am 7. Februar 2007 eingereicht hatte (Petition Nr. 95/2007), abzulegen, wird für nichtig erklärt.
2. Das Parlament trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Tegebauer.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 14. September 2011 – Tegebauer/Parlament / (Rechtssache T-308/07)
„Petitionsrecht – Petition an das Parlament – Entscheidung, die Petition abzulegen – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Begründungspflicht“
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Bezugnahme auf eine Anlage zur Untermauerung des Vorbringens in den Schriftsätzen – Zulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 18-20)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung des Petitionsausschusses, eine Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen – Einbeziehung (Art. 194 EG und 230 EG) (vgl. Randnr. 21)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Umfang – Entscheidung des Petitionsausschusses, eine Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen (Art. 194 EG; Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 191 Abs. 6) (vgl. Randnrn. 23-30)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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