Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 21.01.2009 – T-307/07
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Hansgrohe AG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2009 – Hansgrohe/HABM (AIRSHOWER) / (Rechtssache T-307/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AIRSHOWER – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 24, 37)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Hansgrohe AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke AIRSHOWER für Waren der Klasse 11 – Anmeldung Nr. 4869319
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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