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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 21.01.2009 – T-307/07

Hansgrohe AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hansgrohe AG trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2009 – Hansgrohe/HABM (AIRSHOWER) / (Rechtssache T-307/07)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AIRSHOWER – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 24, 37)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Hansgrohe AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke AIRSHOWER für Waren der Klasse 11 – Anmeldung Nr. 4869319

Entscheidung des Prüfers:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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