Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 27.09.2012 – T-303/10
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:505
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Wam Industriale SpA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. September 2012 – Wam Industriale/Kommission / (Rechtssache T-303/10)
„Staatliche Beihilfen – Ansiedlung eines Unternehmens in bestimmten Drittstaaten – Zinsvergünstigte Darlehen – Beschluss, mit dem die Beihilfen zum Teil für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Beschluss, der nach der Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zum selben Verfahren durch das Gericht ergeht – Durchführung eines Urteils des Gerichts – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Sorgfaltspflicht – Fürsorgepflicht“
1. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Begründungspflicht – Umfang (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 23-24, 49, 53)
2. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beschluss betreffend Beihilfen zur Finanzierung der Kosten von Marktvorstößen in Drittländer – Beurteilungskriterien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnrn. 25-27, 52)
3. Gerichtliches Verfahren – Frist für den Beweisantritt – Art. 48 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts – Geltungsbereich – Infolge eines Antrags auf Zugang zur Akte bei den nationalen Behörden erlangte Unterlagen – Gültige Rechtfertigung der Verspätung bei Fehlen eines rechtzeitig gestellten Antrags – Fehlen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 Abs. 1 und 66 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 69-70)
4. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Umfang – Verpflichtung, eine Änderung der Beurteilung im Verhältnis zu früheren Beschlüssen zu rechtfertigen – Fehlen (Art. 107 AEUV, 108 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 88, 124)
5. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Pflicht zur vorherigen Anmeldung und zur vorläufigen Aussetzung der Gewährung der der Beihilfe – Umfang (Art. 108 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnr. 99)
6. Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Keine Prüfung einer nicht angemeldeten neuen Beihilfe während eines relativ langen Zeitraums – Umwandlung in eine bestehende Beihilfe – Ausschluss (Art. 108 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnr. 101)
7. Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Qualifizierung als bestehende Beihilfe – Kriterien – Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung – Erfordernis eines ausdrücklichen Beschlusses (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. b Teil ii) (vgl. Randnr. 104)
8. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Sorgfaltspflicht des die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaats und ihres Empfängers in Bezug auf die Mitteilung aller erheblichen Gesichtspunkte – Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten – Keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Beschlusses der Kommission – Verpflichtung, nicht ausdrücklich vorgetragene Gesichtspunkte von Amts wegen zu prüfen – Fehlen (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 118-120)
9. Staatliche Beihilfen – Im Verordnungswege festgelegte Beihilfengruppen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Gruppenfreistellungsverordnungen – Beihilfen geringer Höhe – Verordnung Nr. 1998/2006 – Geltungsbereich – Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten – Begriff (Art. 107 Abs. 1 AEUV; Verordnungen der Kommission Nr. 70/2001, Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, Nr. 1998/2006, Art. 1 Abs. 1 Buchst. d, und Nr. 800/2008, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 126-131)
10. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beihilfen geringer Höhe – Aufspaltung einer die geltende Schwelle überschreitenden Beihilfe, damit ein Teil davon unter die De-minimis-Regel fällt – Unzulässigkeit (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 141-144)
11. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Wiederherstellung der früheren Lage – Berechnung des zu erstattenden Betrags – Zu einem günstigen Zinssatz gewährtes Darlehen – Rückzahlung der Differenz zwischen den marktüblichen und den tatsächlich gezahlten Zinsen – Ermittlung des Marktzinses im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Genehmigung des Darlehens üblichen Zinsen (Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 157-159)
12. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensregeln von Art. 108 AEUV gewährtes Darlehen – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Geltendmachung des Grundsatzes durch einen Mitgliedstaat, um die Rückforderung zu verhindern – Unzulässigkeit – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Zulässigkeit bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (Art. 108 AEUV) (vgl. Randnr. 169)
13. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Umfang – Beschluss der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Nichtigerklärung wegen mangelnder Begründung – Erlass eines neuen Rechtsakts auf der Grundlage der früheren gültigen Untersuchungshandlungen – Zulässigkeit (Art. 108 AEUV) (vgl. Randnrn. 180-182)
14. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Zügige Sachbehandlung – Beurteilung im konkreten Fall – Schaden des Empfängers im Zusammenhang mit den bei der Rückforderung zu zahlenden Zinsen – Fehlen (Art. 108 AEUV) (vgl. Randnrn. 192, 203)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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