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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 08.09.2009 – T-303/05

AceaElectrabel Produzione SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Energiesektor - Investitionsbeihilfe zur Errichtung eines Fernwärmenetzes - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Verpflichtung des begünstigten Unternehmens, zuvor frühere, für rechtswidrig und unvereinbar erklärte Beihilfen zurückzuzahlen - Begriff der wirtschaftlichen Einheit.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:312

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die AceaElectrabel Produzione SpA trägt die Kosten mit Ausnahme der in Nr. 3 genannten Kosten.

3. Electrabel trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission durch ihre Streithilfe entstanden sind.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. September 2009 – AceaElectrabel/Kommission / (Rechtssache T-303/05)

„Staatliche Beihilfen – Energiesektor – Investitionsbeihilfe zur Errichtung eines Fernwärmenetzes – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Verpflichtung des begünstigten Unternehmens, zuvor frühere, für rechtswidrig und unvereinbar erklärte Beihilfen zurückzuzahlen – Begriff der wirtschaftlichen Einheit“

1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 42-45, 51)

2. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Maßnahme zugunsten einer lokalen Aktivität in einem liberalisierten Wirtschaftssektor (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 59-61, 70-71)

3. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission (Art. 87 Abs. 3 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 101-103, 110)

4. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Entscheidung der Kommission, mit der die Genehmigung der Auszahlung einer Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass das betreffende Unternehmen eine zuvor erhaltene rechtswidrige Beihilfe zurückzahlt (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG und 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 165-167)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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