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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 09.07.2008 – T-302/06

Paul Hartmann AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:267

Tenor

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. September 2006 (Sache R 805/2006‑4) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Paul Hartmann AG.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2008 – Hartmann/HABM (E) / (Rechtssache T-302/06)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Rechtsfehler – Mangelnde Einzelfallprüfung – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Markenfähige Zeichen – Buchstaben und Ziffern (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 4 und 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29‑31)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 32‑35)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Paul Hartmann AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke E für Waren der Klassen 5, 10 und 25 – Anmeldung Nr. 4316949

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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