Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 23.04.2007 – T-30/03
- Spruchkörper
- Zweite erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:111
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission.
3. Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Streithilfekosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 23. April 2007 – SID/Kommission / (Rechtssache T-30/03)
„Staatliche Beihilfe – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Begriff des Betroffenen – Gewerkschaft“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 21-42)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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