Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 11.10.2011 – T-297/10
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:583
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die DBV Deutscher Brennstoffvertrieb Würzburg GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2011 – DBV/Kommission / (Rechtssache T-297/10)
„Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in China – Verteidigungsrechte – Berechnung des Normalwerts – Verhältnismäßigkeit – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“
1. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Einleitung der Untersuchung – Verpflichtung der Organe zur Unterrichtung der betroffenen Unternehmen – Umfang – Eigenschaft eines betroffenen Unternehmens – Beweislast (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 5 Abs. 10 und 11) (vgl. Randnrn. 20‑22)
2. Unionsrecht – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle – Verhältnismäßigkeit – Beurteilungskriterien – Ermessen des Gesetzgebers der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 5 Abs. 4 EU; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates) (vgl. Randnrn. 36‑38)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Klage, die der Partei, die sie erhoben hat, einen Vorteil verschaffen kann – Umfang (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 42)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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