Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 22.02.2008 – T-295/06
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:48
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Base NV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Mobistar SA und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 22. Februar 2008 – Base/Kommission (Rechtssache T-295/06)
„Nichtigkeitsklage – Telekommunikation – Art. 7 der Richtlinie 2002/21/EG – Großhandelsmarkt für Anrufzustellungen in private Mobilfunknetze in Belgien – Beträchtliche Marktmacht – Schriftliche Stellungnahme der Kommission – Handlung, die nicht mit einer Klage angefochten werden kann – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 230 EG; Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2 bis 5, Art. 8 Abs. 3 Buchst. d und Art. 16 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 56, 62-63, 66-69)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen (Art. 230 EG; Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 3 und 4) (vgl. Randnrn. 75-78)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbares Betroffensein – Kriterien (Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 3 und 5) (vgl. Randnrn. 119-121)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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