Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 11.12.2006 – T-290/05
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:381
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2006 – Weber/Kommission / (Rechtssache T-290/05)
„Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane – Verweigerung – Klageschrift – Offensichtliche Unzulässigkeit – Erledigung der Hauptsache“
1. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Artikel 230 EG) (vgl. Randnr. 20)
2. Verfahren – Klageschrift – Umformulierung der ursprünglichen Anträge – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 22)
3. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofs, Artikel 21 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d) (vgl. Randnr. 29)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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