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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 22.07.2010 – T-286/10 R

Fondation de l’Institut de recherche IDIAP gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Sechstes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration - Schreiben, mit dem die Ergebnisse einer Finanzprüfung bestätigt werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf Erlass einstweiliger Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2010:316

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juli 2010 – Fondation IDIAP/Kommission / (Rechtssache T-286/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Sechstes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration – Schreiben, mit dem die Ergebnisse einer Finanzprüfung bestätigt werden – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf Erlass einstweiliger Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen –Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 9‑11)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Von künftigen ungewissen Ereignissen abhängiger Schadenseintritt – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 2) (vgl. Randnrn. 21‑26)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnrn. 27‑28)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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