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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.04.2005 – T-286/03

The Gillette Company gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2005:126

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2005 − Gillette/HABM – Wilkinson Sword (RIGHT GUARD XTREME sport) / (Rechtssache T-286/03)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke RIGHT GUARD XTREME sport – Ältere nationale Bildmarke WILKINSON SWORD XTREME III – Verwechslungsgefahr – Ablehnung der Eintragung – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer älteren, für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke mit den Wortbestandteilen „RIGHT GUARD XTREME sport“ und Bildmarke mit den Wortbestandteilen „WILKINSON SWORD XTREME III“ (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 81-82)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

The Gillette Company

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke RIGHT GUARD XTREME sport für Waren der Klasse 3 – Anmeldung Nr. 1486745

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Wilkinson Sword GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

deutsche Bildmarken WILKINSON SWORD XTREME III für Waren der Klasse 3

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung der Klägerin

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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