Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 11.09.2007 – T-28/07
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:251
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Fels‑Werke GmbH, die Saint‑Gobain Glass Deutschland GmbH und die Spenner‑Zement GmbH & Co. KG tragen die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. September 2007 – Fels‑Werke u.a./Kommission / (Rechtssache T-28/07)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen – Nationaler Plan Deutschlands zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 – Ablehnende Entscheidung der Kommission – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 9 und 11) (vgl. Randnrn. 59-61)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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