Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 10.09.2008 – T-272/06
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:334
Tenor
1. Die der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE mit Schreiben vom 20. Juli 2006 mitgeteilte Entscheidung des Gerichtshofs, ihr Angebot nicht anzunehmen, wird für nichtig erklärt.
2. Der Gerichtshof trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof / (Rechtssache T-272/06)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Ablehnung eines Angebots – Auswahl- und Zuschlagskriterien – Begründungspflicht“
Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Pflicht zur Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 41-44)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-272/06 entschieden?“