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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 10.09.2008 – T-272/06

Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PROMAT - Ältere Gemeinschaftsbildmarke PROMA - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:334

Tenor

1. Die der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE mit Schreiben vom 20. Juli 2006 mitgeteilte Entscheidung des Gerichtshofs, ihr Angebot nicht anzunehmen, wird für nichtig erklärt.

2. Der Gerichtshof trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof / (Rechtssache T-272/06)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Ablehnung eines Angebots – Auswahl- und Zuschlagskriterien – Begründungspflicht“

Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Pflicht zur Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 41-44)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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