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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 30.09.2010 – T-270/09

PVS - Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke medidata - Ältere nationale Wortmarke MeDiTA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:419

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die PVS – Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. September 2010 – PVS/HABM – MeDiTa Medizinischer Kurierdienst (medidata) / (Rechtssache T-270/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke medidata – Ältere nationale Wortmarke MeDiTA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Ähnlichkeit der Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 30-31, 54-55)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

PVS – Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „medidata“ in den Farben blau, grau und weiß für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 42 und 44 – Anmeldung Nr. 4 495 842

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:

MeDiTA Medizinische Kurierdienst‑ und Handelsgesellschaft mbH

Entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:

Deutsche Wortmarke „MeDiTA“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 39, wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung in der Klasse 35 richtet

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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