Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 14.02.2012 – T-267/06
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:69
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2012 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-267/06)
„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Finanzielle Berichtigungen – Obst und Gemüse – Öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch“
1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnungen Nr. 729/70 und Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 31, 72, 94‑97)
2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 35‑38, 78)
3. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Einführung einer Differenzierung bei der Ablehnung der Übernahme nach dem Grad der Gefahr, die sich aus der Schwere der den nationalen Kontrollbehörden zuzurechnenden Mängel für den EAGFL ergib – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast (vgl. Randnr. 42)
4. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschlussverfahren – Schlichtungsverfahren – Stellungnahme der Schlichtungsstelle – Keine bindende Wirkung (vgl. Randnr. 45)
5. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Begrenzung der Ablehnung der Finanzierung – Frist von 24 Monaten – Beginn – Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen durch die Kommission – Inhalt (Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c; Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 50‑52)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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