Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 14.02.2012 – T-267/06

Italienische Republik gegen Europäische Kommission. EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Finanzielle Berichtigungen – Obst und Gemüse – Öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:69

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2012 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-267/06)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Finanzielle Berichtigungen – Obst und Gemüse – Öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch“

1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnungen Nr. 729/70 und Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 31, 72, 94‑97)

2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 35‑38, 78)

3. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Einführung einer Differenzierung bei der Ablehnung der Übernahme nach dem Grad der Gefahr, die sich aus der Schwere der den nationalen Kontrollbehörden zuzurechnenden Mängel für den EAGFL ergib – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast (vgl. Randnr. 42)

4. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschlussverfahren – Schlichtungsverfahren – Stellungnahme der Schlichtungsstelle – Keine bindende Wirkung (vgl. Randnr. 45)

5. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Begrenzung der Ablehnung der Finanzierung – Frist von 24 Monaten – Beginn – Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen durch die Kommission – Inhalt (Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c; Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 50‑52)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuG in T-267/06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten