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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 12.07.2007 – T-266/03

Groupement des cartes bancaires (CB) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Wettbewerb - Kartelle - Bankkarten - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 - Begründung - Verhältnismäßigkeit.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:223

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007 – CB/Kommission / (Rechtssache T-266/03)

„Wettbewerb – Kartelle – Geldkarten – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 – Begründung – Verhältnismäßigkeit“

1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Begründungspflicht – Umfang (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 14 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 36-37)

2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 14 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 62-64)

3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnisse der Kommission – Umfang – Zugang zu den Räumlichkeiten der Unternehmen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 14) (vgl. Randnrn. 69-72)

4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnisse der Kommission – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – An die nationalen Behörden gerichteter Antrag auf Unterstützung – Gerichtliche Überprüfung – Ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 14 Abs. 6) (vgl. Randnr. 75)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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