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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.09.2010 – T-26/06

Trioplast Wittenheim SA gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verhältnismäßigkeit.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:387

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Trioplast Wittenheim SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 – Trioplast Wittenheim/Kommission / (Rechtssache T-26/06)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Industriesäcke – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens – Verhältnismäßigkeit“

1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Beweislast des Unternehmens für eine Distanzierung von den Sitzungsbeschlüssen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 39-42, 47-48)

2. Wettbewerb – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung – Bemessung der von dem gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen zu zahlenden Geldbuße – Während der Zuwiderhandlung mehrfach veräußertes Unternehmen – Zeitliche Aufeinanderfolge mehrerer Muttergesellschaften (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 69-72)

3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung – Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 80-82)

4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Randnr. 3) (vgl. Randnrn. 92-94)

5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz – Gesamtumsatz aller Gesellschaften, die zu der als Unternehmen auftretenden wirtschaftlichen Einheit gehören (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Randnr. 5) (vgl. Randnrn. 112-113, 115, 145)

6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gesamtbetrag der Geldbußen, den das Gesamtvolumen des relevanten Marktes übersteigt – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 143-145)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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