Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 05.11.2008 – T-256/06
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:475
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Neoperl Servisys AG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 5. November 2008 – Neoperl Servisys/HABM (HONEYCOMB) / (Rechtssache T-256/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HONEYCOMB – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 29-33, 39)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Neoperl Servisys AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke HONEYCOMB für Waren der Klasse 11 – Anmeldung Nr. 2906139
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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