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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 05.11.2008 – T-256/06

Neoperl Servisys AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:475

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Neoperl Servisys AG trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 5. November 2008 – Neoperl Servisys/HABM (HONEYCOMB) / (Rechtssache T-256/06)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HONEYCOMB – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 29-33, 39)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Neoperl Servisys AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke HONEYCOMB für Waren der Klasse 11 – Anmeldung Nr. 2906139

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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