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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 05.10.2020 – T-255/17

Les Mousquetaires und ITM Entreprises gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Kartelle – Verwaltungsverfahren – Beschlüsse, mit denen Nachprüfungen angeordnet werden – Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Begründungspflicht – Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung – Hinreichend ernsthafte Indizien – Verhältnismäßigkeit – Nichtigkeitsklage – Rügen in Bezug auf den Ablauf einer Nachprüfung – Weigerung, die Vertraulichkeit von Daten aus dem Privatleben zu schützen – Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Neunte erweiterte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2020:460

Gründe

Randnummer 1

Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1057 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 – Tute 1), sowie Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1361 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Les Mousquetaires und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 – Tute 1), werden für nichtig erklärt.

Randnummer 2

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Randnummer 3

Les Mousquetaires und ITM Entreprises, die Europäische Kommission sowie der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Zitierte Vorschriften

Art. 20 KartVerfVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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