Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 05.10.2020 – T-255/17
- Spruchkörper
- Neunte erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2020:460
Gründe
Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1057 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 – Tute 1), sowie Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1361 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Les Mousquetaires und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 – Tute 1), werden für nichtig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Les Mousquetaires und ITM Entreprises, die Europäische Kommission sowie der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Zitierte Vorschriften
Art. 20 KartVerfVO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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