Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 03.04.2008 – T-253/04
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:88
Tenor
1. Der Beschluss 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG wird für nichtig erklärt, soweit er KONGRA-GEL betrifft.
2. Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kläger.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 3. April 2008 – KONGRA‑GEL u. a./Rat / (Rechtssache T-253/04)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Begründung“
1. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 48)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss über das Einfrieren von Geldern, der sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden (Art. 230 Abs. 4 EG und 249 EG; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates; Beschluss 2004/306 des Rates) (vgl. Randnrn. 76-78)
3. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine bereits vollzogene oder aufgehobene Handlung (Art. 233 EG) (vgl. Randnrn. 82-85)
4. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss über das Einfrieren von Geldern, der sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden – Mindestanforderungen (Art. 253 EG; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4 und 6; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates) (vgl. Randnrn. 95-98)
5. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 99-101)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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