Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 29.07.2010 – T-252/10 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:323
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2010 – Cross Czech/Kommission / (Rechtssache T-252/10 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Schreiben, mit dem die Ergebnisse einer Finanzprüfung bestätigt werden – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen –Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 7‑8)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Antragstellung – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 104 § 3) (vgl. Randnrn. 9‑16)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-252/10 R entschieden?“