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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 29.07.2010 – T-252/10 R

Cross Czech a.s. gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Schreiben, mit dem die Ergebnisse einer Finanzprüfung bestätigt werden - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2010:323

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2010 – Cross Czech/Kommission / (Rechtssache T-252/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Schreiben, mit dem die Ergebnisse einer Finanzprüfung bestätigt werden – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen –Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 7‑8)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Antragstellung – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 104 § 3) (vgl. Randnrn. 9‑16)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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