Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 14.03.1997 – T-25/96
- Spruchkörper
- Vierte erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1997:34
Orientierungssatz
Nimmt ein Gemeinschaftsorgan die Entscheidung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist, im Laufe des Verfahrens wegen offenbarer Unrichtigkeiten dieser Entscheidung zurück, um sie durch eine neue Entscheidung mit im wesentlichen gleichem Inhalt zu ersetzen, so wird die Klage dadurch gegenstandslos und die Hauptsache kann für erledigt erklärt werden, soweit der Kläger nicht ein Interesse an einem Nichtigkeitsurteil dartun kann.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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