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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 19.05.2010 – T-25/05

KME Germany AG, KME France SAS und KME Italy SpA gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Kartelle - Kupferinstallationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Konkrete Auswirkung auf den Markt - Größe des betreffenden Markts - Dauer der Zuwiderhandlung - Zahlungsfähigkeit - Zusammenarbeit.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:206

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.

3. Die KME Germany AG, die KME France SAS und die KME Italy Spa tragen ihre eigenen Kosten und 50 % der Kosten der Kommission.

4. Die Kommission trägt 50 % ihrer eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 – KME Germany u. a./Kommission / (Rechtssache T-25/05)

„Wettbewerb – Kartelle – Kupferinstallationsrohrbranche – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Konkrete Auswirkung auf den Markt – Größe des betreffenden Markts – Dauer der Zuwiderhandlung – Leistungsfähigkeit – Zusammenarbeit“

1. Wettbewerb – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Berechnungsmethode, bei der verschiedene flexible Faktoren berücksichtigt werden (Art. 229 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 51-55)

2. Verfahren – Frist für den Beweisantritt (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 1 und 66 § 2) (vgl. Randnrn. 73, 76)

3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Möglichkeit einer Differenzierung zwischen den an ein und derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen nach Maßgabe ihrer Anteile am Markt der in Rede stehenden Produkte (Verordnungen des Rates Nr. 17 , Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A) (vgl. Randnrn. 79-80, 106)

4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt (Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 , und Nr. 1/2003, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A) (vgl. Randnrn. 81-82, 85-86, 89)

5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Dauer der Zuwiderhandlung – Zuwiderhandlungen von langer Dauer – Erhöhung des Ausgangsbetrags um 10 % pro Jahr (Verordnungen des Rates Nr. 17 , Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 B) (vgl. Randnrn. 111-112, 114)

6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände (Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3) (vgl. Randnrn. 125-126)

7. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Nichtverhängung oder Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens (Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2; Mitteilungen der Kommission 96/C 207/04, Abschnitt D, und 98/C 9/03, Nr. 3 sechster Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 133-134)

8. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission (Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission) (vgl. Randnrn. 137-140)

9. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Voraussetzungen (Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission) (vgl. Randnrn. 150, 152)

10. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Keine Verpflichtung zur Berücksichtigung der finanziellen Situation des betroffenen Unternehmens – Tatsächliche Steuerkraft des Unternehmens in einem gegebenen sozialen Umfeld – Berücksichtigung – Festsetzung der Geldbußen in einer Höhe, die zum Konkurs oder zur Auflösung des betroffenen Unternehmens als Folge der Geldbuße führt – Kein grundsätzliches Verbot (Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 , und Nr. 1/2003, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 5 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 165-167)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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