Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 28.09.2010 – T-247/08
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:409
Tenor
1. Die Klage wird als teils unzulässig und teils unbegründet abgewiesen.
2. Die C‑Content BV trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. September 2010 – C‑Content/Kommission / (Rechtssache T-247/08)
„Außervertragliche Haftung – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliche Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungen der elektronischen Veröffentlichung – Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, die das Amt für Veröffentlichungen begangen haben soll – Verjährungsfristen – Kausalzusammenhang“
1. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Maßgeblicher Zeitpunkt – Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung vorliegen (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnrn. 52-55)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 72-73)
3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Ausschreibungsverfahren – Einem Bieter entstandene Kosten – Anspruch auf Entschädigung – Fehlen – Ausnahme – Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (vgl. Randnrn. 86-87)
4. Außervertragliche Haftung – Schaden – Ersatzfähigkeit – Aufwendungen für das gerichtliche Verfahren (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 88-89)
5. Außervertragliche Haftung – Schaden – Ersatzfähigkeit – Begriff – Aufwendungen, die vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten entstanden sind (Art. 195 Abs. 1 EG und Art. 288 Abs. 2 EG; Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten, Art. 2 Abs. 6 und 7) (vgl. Randnrn. 90-91)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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