Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 11.07.2006 – T-247/03
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:198
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2006 – Torres / HABM – Bodegas Muga (Torre Muga) / (Rechtssache T-247/03)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Torre Muga – Ältere nationale und internationale Wortmarken TORRES – Verwechslungsgefahr – Verletzung der Verteidigungsrechte“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 71)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Bodega Muga SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke Torre Muga (Anmeldung Nr. 791 004 für Waren der Klasse 33)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Miguel Torres SA
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Marken TORRES (eine internationale Marke, eine dänische Marke, eine deutsche Marke, drei spanische Marken und zwei englische Marken) für Waren der Klasse 33
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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