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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 06.10.2011 – T-246/10

Industrias Francisco Ivars, SL gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster in Form eines mechanischen Untersetzungsgetriebes - Älteres Gemeinschaftsgeschmackmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:578

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Industrias Francisco Ivars, SL trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2011 – Industrias Francisco Ivars/HABM – Motive (Mechanisches Untersetzungsgetriebe) / (Rechtssache T-246/10)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster in Form eines mechanischen Untersetzungsgetriebes – Älteres Gemeinschaftsgeschmackmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Kein anderer Gesamteindruck – Art. 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als ein älteres Geschmacksmuster – Darstellung eines mechanischen Untersetzungsgetriebes (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21-22, 24-26, 28)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Art. 25 GGV, Art. 6 GGV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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