Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 06.10.2011 – T-246/10
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:578
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Industrias Francisco Ivars, SL trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2011 – Industrias Francisco Ivars/HABM – Motive (Mechanisches Untersetzungsgetriebe) / (Rechtssache T-246/10)
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster in Form eines mechanischen Untersetzungsgetriebes – Älteres Gemeinschaftsgeschmackmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Kein anderer Gesamteindruck – Art. 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als ein älteres Geschmacksmuster – Darstellung eines mechanischen Untersetzungsgetriebes (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21-22, 24-26, 28)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Art. 25 GGV, Art. 6 GGV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-246/10 entschieden?“