Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 05.09.2006 – T-242/05
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:235
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. September 2006 – AEPI/Kommission / (Rechtssache T-242/05)
„Urheberrechte und verwandte Schutzrechte – Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung – Einstufung einer Beschwerde eines Einzelnen – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen (Artikel 226 EG und 230 Absatz 4 EG) (vgl. Randnrn. 27, 29-30, 32)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Artikel 226 EG und 230 EG) (vgl. Randnr. 35)
3. Vertragsverletzungsverfahren – Der Kommission und den Mitgliedstaaten vorbehaltenes Klagerecht (Artikel 226 EG und 227 EG) (vgl. Randnr. 39)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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