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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 16.06.2010 – T-24/09

Biocaps gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Art. 20 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Existenz des Adressaten der Entscheidung - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:238

Tenor

1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. Biocaps trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2010 – Biocaps/Kommission / (Rechtssache T-24/09)

„Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Existenz des Adressaten der Entscheidung – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“

1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Adressat (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 25-26)

2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Entscheidung, mit der einer juristischen Person und den von ihr kontrollierten Betrieben aufgegeben wird, eine Nachprüfung zu dulden – Tragweite (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4) (vgl. Randnr. 32)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Art. 20 KartVerfVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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