Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 08.03.2006 – T-238/99
- Spruchkörper
- Zweite erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:69
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. März 2006 – Service station Veger/Kommission / (Rechtssache T-238/99)
„Klageschrift – Formerfordernisse – Offensichtlich unzulässige Klage“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Artikel 230 EG; Artikel 21 Absatz 1 und 53 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes; Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichts) (vgl. Randnrn. 28 und 30)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-238/99 entschieden?“