Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 08.03.2006 – T-238/99

Service station V/H J. P. Veger gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Klageschrift - Formerfordernisse - Offensichtlich unzulässige Klage.
Spruchkörper
Zweite erweiterte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:69

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. März 2006 – Service station Veger/Kommission / (Rechtssache T-238/99)

„Klageschrift – Formerfordernisse – Offensichtlich unzulässige Klage“

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Artikel 230 EG; Artikel 21 Absatz 1 und 53 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes; Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichts) (vgl. Randnrn. 28 und 30)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuG in T-238/99 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten