Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 30.11.2011 – T-238/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:705
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Sniace, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. November 2011 – Sniace/Kommission / (Rechtssache T-238/09)
„Staatliche Beihilfen – Umschuldungsvereinbarungen – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden – Begründungspflicht“
1. Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Neues Vorbringen – Begriff (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 31‑35, 87)
2. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Reichweite – Beurteilung des Kriteriums des Verhaltens des privaten Gläubigers (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 37‑38, 54, 67)
3. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Reichweite – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 76‑77, 81)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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