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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 06.10.2008 – T-235/06

Austrian Relief Programm - Verein für Not- und Katastrophenhilfe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nichtigkeitsklage - Gemeinschaftsfinanzierung eines Projekts zur Verbesserung der Lebensbedingungen im ehemaligen Jugoslawien zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen - Programm Obnova - Schiedsklausel - Belastungsanzeige - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:411

Tenor

1. Die Klage wird zurückgewiesen.

2. Austrian Relief Program – Verein für Not- und Katastrophenhilfe trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2008 – Austrian Relief Program/Kommission / (Rechtssache T-235/06)

„Nichtigkeitsklage – Gemeinschaftsfinanzierung eines Projekts zur Verbesserung der Lebensbedingungen im ehemaligen Jugoslawien zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen – Programm Obnova – Schiedsklausel – Belastungsanzeige – Unzulässigkeit“

1. Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Gemeinschaftsrichters (vgl. Randnrn. 32-33)

2. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Ausschluss (Art. 230 EG, 238 EG und 249 EG) (vgl. Randnrn. 34-39)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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