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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 15.03.2006 – T-226/04

Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 316/2004 - Gemeinsame Marktordnung für Wein - Schutz traditioneller Begriffe - Änderung der Klassifizierung bestimmter ergänzender traditioneller Begriffe - Verwendung bei der Etikettierung von aus Drittländern stammenden Weinen - Verfahrensfehler - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - TRIPS-Übereinkommen.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:85

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. März 2006 − Italien/Kommission / (Rechtssache T-226/04)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 316/2004 – Gemeinsame Marktordnung für Wein – Schutz traditioneller Begriffe – Änderung der Klassifizierung bestimmter ergänzender traditioneller Begriffe – Verwendung bei der Etikettierung von aus Drittländern stammenden Weinen – Verfahrensfehler – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – TRIPS-Übereinkommen“

1. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Wein – Beschreibung und Aufmachung der Weine – Verordnungen Nrn. 1493/1999 und 753/2002 (Verordnung Nr. 1493/1999 des Rates; Verordnungen Nrn. 753/2002 und 316/2004 der Kommission) (vgl. Randnrn. 35-40)

2. Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs‑ und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2) (vgl. Randnr. 64)

3. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Wein – Beschreibung und Aufmachung der Weine – Verordnungen Nrn. 1493/1999 und 753/2002 (Verordnung Nr. 1493/1999 des Rates, Anhang VII Teil B Nummer 1 Buchstabe b; Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission, Artikel 23 und 24) (vgl. Randnr. 72)

4. Völkerrechtliche Verträge – Abschluss – Der Kommission vom Rat erteilte Richtlinien über den Abschluss bilateraler Abkommen (Artikel 300 Absatz 1 EG; Verordnungen Nrn. 753/2002 und 316/2004 der Kommission) (vgl. Randnrn. 74-78)

5. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Wein – Beschreibung und Aufmachung der Weine – Verordnungen Nrn. 1493/1999 und 753/2002 (Verordnung Nr. 1493/1999 des Rates; Verordnungen Nrn. 753/2002 und 316/2004 der Kommission) (vgl. Randnrn. 86-88)

6. Nichtigkeitsklage – Klagegründe (Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 316/2004 der Kommission) (vgl. Randnrn. 100-103)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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