Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 25.06.2008 – T-224/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:221
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Otto GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der L’Altra Moda SpA.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. Juni 2008 – Otto/HABM – L’Altra Moda (l’Altra Moda) / (Rechtssache T-224/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke l’Altra Moda – Ältere nationale Bildmarke Alba Moda – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 73 und Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 32-36, 46)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
L’Altra Moda SpA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke l’Altra Moda für Waren der Klassen 3, 18 und 25
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Otto GmbH & Co. KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarke Alba Moda für Waren der Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-224/06 entschieden?“