Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 08.07.2008 – T-221/05
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:258
Tenor
1. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates vom 10. März 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend solche Einfuhren mit Ursprung in Taiwan wird insoweit für nichtig erklärt, als der Antidumpingzoll für die Ausfuhren der von der Huvis Corp. hergestellten und ausgeführten Waren in die Europäische Gemeinschaft den Antidumpingzoll übersteigt, der gelten würde, wenn eine Berichtigung des Normalwerts zur Berücksichtigung der Einfuhrausgaben und der indirekten Steuern gemäß der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten „Input-Methode“ vorgenommen worden wäre.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und 70 % der Kosten der Huvis Corp.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008 – Huvis/Rat / (Rechtssache T-221/05)
„Dumping – Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Korea – Verordnung, mit der eine Interimsüberprüfung abgeschlossen wird – Anwendung einer anderen als der bei der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode – Erfordernis einer Änderung der Umstände – Berichtigungsantrag für Kreditkosten – Kreditlaufzeiten – Beweislast – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Art. 2 Abs. 10 Buchst. b und g und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96“
1. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Überprüfungsverfahren – Änderung der Methode zur Berechnung des Betrags der Berichtigung für Einfuhrausgaben und indirekte Steuern (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 10, 11 Abs. 9 und 17) (vgl. Randnrn. 39, 41-42, 48-51, 55, 60)
2. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Antrag auf Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. g der Verordnung Nr. 384/96 – Beweislast (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41; Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumping-Kodex“ von 1994, Art. 2 Abs. 4; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 10 Buchst. g) (vgl. Randnrn. 71-78, 82, 92, 98-101)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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