Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 02.03.2011 – T-22/11 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:64
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Der Streithilfeantrag der Westdeutsche ImmobilienBank AG hat sich erledigt.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011 – Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission / (Rechtssache T-22/11 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung – Aussetzung des Vollzugs der fraglichen Maßnahme durch das Gericht – Unzulässigkeit eines neuen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, der den gleichen Gegenstand hat und dem Antragsteller keinerlei Vorteil verschafft (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnrn. 10-12)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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