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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 02.03.2011 – T-22/11 R

Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnung - Offensichtliche Unzulässigkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2011:64

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Der Streithilfeantrag der Westdeutsche ImmobilienBank AG hat sich erledigt.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011 – Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission / (Rechtssache T-22/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung – Aussetzung des Vollzugs der fraglichen Maßnahme durch das Gericht – Unzulässigkeit eines neuen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, der den gleichen Gegenstand hat und dem Antragsteller keinerlei Vorteil verschafft (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnrn. 10-12)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

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