Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 14.05.2009 – T-22/07
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:158
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die US Steel Košice s.r.o. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Mai 2009 – US Steel Košice/Kommission / (Rechtssache T-22/07)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beitrittsakte – Für den Begünstigten geltende Bedingung, seine Verkäufe von Flachzeug in der „erweiterten EU“ zu begrenzen – Schreiben der Kommission, wonach die Bedingung ab dem Zeitpunkt des Beitritts von Bulgarien und Rumänien auch für deren Märkte gilt – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlung mit verbindlichen Rechtswirkungen – An einen Mitgliedstaat gerichtetes Schreiben einer Dienststelle der Kommission, das die Frage der Auslegung eines Begriffs betrifft und in dem der Mitgliedstaat zu deren Erörterung aufgefordert wird – Ausschluss (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 40-45)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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