Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 19.05.2011 – T-218/11 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:231
Tenor
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit er gegen die Italienische Republik gerichtet ist.
2. Der Antragsteller trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Mai 2011 – Dagher/Rat und Italien / (Rechtssache T-218/11 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Offensichtliche Unzuständigkeit – Unzulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Gegen einen Mitgliedstaat gerichteter Antrag auf einstweilige Anordnungen im Rahmen einer gegen den Rat gerichteten Klage in der Hauptsache – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 4-5)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag im Zusammenhang mit einer Klage gegen einen Mitgliedstaat – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV, 263 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51) (vgl. Randnr. 5)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters – Anordnungen an Dritte (Art. 256 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 1) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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