Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 25.10.2012 – T-216/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:574
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Astrim SpA und die Elyo Italia Srl tragen die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 – Astrim und Elyo Italia/Kommission / (Rechtssache T-216/09)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungsaufträge für die Wartung der Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle am Standort Ispra – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Auslegung einer im Lastenheft vorgesehenen Bedingung – Begründungspflicht“
1. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnrn. 17-21)
2. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Verpflichtung eines Organs, sein Recht auf Kontaktaufnahme mit einem Bieter nach Öffnung der Angebote auszuüben – Voraussetzung – Ausübung unter Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 89 und 92; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 148 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 22-25, 38, 39, 42, 43)
3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter – Notwendigkeit, die Chancengleichheit sicherzustellen und den Transparenzgrundsatz einzuhalten – Umfang (vgl. Randnrn. 34-37)
4. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 47)
5. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 82-85)
6. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Pflicht zur Ablehnung mehrdeutiger Angebote – Umfang (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 99; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 139 Abs. 1 und 148) (vgl. Randnrn. 93-95, 102, 103)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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