Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 10.06.2011 – T-207/07 R

Eurallumina SpA gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2011:265

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Juni 2011 – Eurallumina/Kommission / (Rechtssache T-207/07 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 17-20)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Öffentliches Interesse, das auf den Vollzug der von den Unionsorganen erlassenen Entscheidungen abstellt und über das persönliche Interesse der Anteilseigner der antragstellenden Gesellschaft hinaus geht (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 23‑24, 32‑34)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird (Art. 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 25-26)

4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Außergewöhnliche Umstände – Berücksichtigung der Finanzlage des Konzern, dem die antragstellende Gesellschaft angehört – Einzelfallprüfung – Beherrschungsverhältnis, bei dem innerhalb eines Konzerns eine vollständige wirtschaftliche Kontrolle stattfindet – Auswirkung (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 37-40, 43-44)

5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch eine Schadensersatzklage wiedergutgemacht werden kann – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 268 AEUV, 278 AEUV und 340 AEUV) (vgl. Randnr. 49)

6. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beurteilung der Schwere des Schadens durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter – Verletzung des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Fehlen – Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren – Fehlen (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 54-58)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuG in T-207/07 R entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten