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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 12.06.2012 – T-206/10

Vesteda Groep BV gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der Niederlande zugunsten von Unternehmen des sozialen Wohnungsbaus – Bestehende Beihilfen – Entscheidung, mit der die vom Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen genehmigt werden – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:283

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Vesteda Groep BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. Juni 2012 – Vesteda Groep/Kommission / (Rechtssache T-206/10)

„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der Niederlande zugunsten von Unternehmen des sozialen Wohnungsbaus – Bestehende Beihilfen – Entscheidung, mit der die vom Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen genehmigt werden – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ein Verfahren betreffend Beihilfen eingestellt wird – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Voraussetzungen (Art. 108 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 31-32, 34-37)

2. Staatliche Beihilfen – Bestehende Beihilfen – Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission – Von dem gewährenden Mitgliedstaat eingegangene Verpflichtungen – Unmöglichkeit für die Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen – Keine Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen (Art. 108 AEUV, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 19 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 43-48)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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