Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 26.02.2007 – T-205/05
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:59
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. Februar 2007 – Evropaïki Dynamiki/Kommission / (Rechtssache T-205/05)
„Nichtigkeitsklage – Schiedsklausel – Programm e‑Content – Kündigung eines Vertrags – Erstattung – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Gemeinschaftsrichters (vgl. Randnr. 38)
2. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Unzulässigkeit (Art. 230 EG, 238 EG und 249 EG) (vgl. Randnrn. 39-56)
3. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Ausschluss (Art. 230 EG und 238 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 57)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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