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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 18.06.2012 – T-203/11

Transports Schiocchet - Excursions gegen Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission. Außervertragliche Haftung – Beförderungsdienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten mit Kraftomnibussen – Verordnung (EWG) Nr. 684/92 – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Fehlen – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:308

Tenor

1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. Die Transports Schiocchet – Excursions trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. Juni 2012 – Transports Schiocchet – Excursions/Rat und Kommission / (Rechtssache T-203/11)

„Außervertragliche Haftung – Beförderungsdienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten mit Kraftomnibussen – Verordnung (EWG) Nr. 684/92 – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Fehlen – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“

1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnr. 27)

2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtsnorm, die wirtschaftspolitische Entscheidungen erfordert – Hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Erfordernis der offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen, die dem weiten Ermessen des Unionsgesetzgebers gesetzt sind (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnr. 28)

3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Unterlassungen der Unionsorgane – Notwendigkeit der Verletzung einer rechtlichen Verpflichtung, zu handeln (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 37-40)

4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtsnorm, die wirtschaftspolitische Entscheidungen erfordert – Hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Erfordernis der offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen, die dem weiten Ermessen des Unionsgesetzgebers gesetzt sind – Verspätete Vorlage eines Rechtssetzungsvorschlags in dem betreffenden Bereich durch die Kommission – Keine Haftung (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 41-42)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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