Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.04.2011 – T-202/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:168
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Deichmann SE trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. April 2011 – Deichmann/HABM (Darstellung eines mit gestrichelten Linien umsäumten Winkels) / (Rechtssache T-202/09)
„Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Bildmarke, die einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Marke, die aus der Darstellung eines Bestandteils der Ware besteht – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 40-41)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 28, 34-35, 54)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Betroffene Marke:
Bildmarke, die einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt, für Waren der Klassen 10 und 25 (internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, Nr. W 00881226)
Entscheidung des Prüfers:
Schutzverweigerung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-202/09 entschieden?“