Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 03.07.1997 – T-201/96
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1997:98
Orientierungssatz
3 Eine Untätigkeitsklage, mit der eine natürliche oder juristische Person die Feststellung begehrt, daß es die Kommission dadurch unter Verstoß gegen den EG-Vertrag unterlassen habe, einen Beschluß zu fassen, daß sie gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung eingeleitet habe, ist unzulässig, unabhängig von der Art der behaupteten Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch den betroffenen Mitgliedstaat.
Aus Sinn und Zweck des Artikels 169 des Vertrages ergibt sich nämlich, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt. Im übrigen begehrt die natürliche oder juristische Person, die die Kommission ersucht, ein Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten, in Wirklichkeit die Vornahme von Handlungen, die sie nicht unmittelbar und individuell im Sinn von Artikel 173 Absatz 4 betreffen würden und die sie daher keinesfalls mit der Nichtigkeitsklage anfechten könnte.
4 Da die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten, ist ihre Entscheidung, ein solches Verfahren nicht einzuleiten, nicht rechtswidrig, so daß sie keine ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann; schadensverursachend kann daher nur das Verhalten des betroffenen Staates sein. Daher ist der Antrag auf Schadensersatz, mit dem der Sache nach gerügt wird, daß es die Kommission unterlassen habe, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, unzulässig.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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