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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 14.12.2005 – T-200/04

Regione autonoma della Sardegna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der italienischen Behörden zum Ersatz der durch die Blauzungenerkrankung des Schafes (blue tongue) verursachten Schäden - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2005:460

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2005 − Regione autonoma della Sardegna/Kommission / (Rechtssache T-200/04)

„Staatliche Beihilfen – Maßnahmen der italienischen Behörden zum Ersatz der durch die Blauzungenerkrankung des Schafes (blue tongue) verursachten Schäden – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“

1. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung – Beihilfen für Verarbeitungsbetriebe oder Verarbeitungstätigkeiten und zum Ersatz der durch eine Tierseuche verursachten Schäden – Beihilfen für Genossenschaften, die Käse herstellen – Ausschluss (Mitteilung 2000/C 28/02 der Kommission, Nummer 11) (vgl. Randnrn. 46-49)

2. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten – Keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission – Keine Pflicht, nicht ausdrücklich geltend gemachte Gesichtspunkte von Amts wegen zu prüfen (Artikel 88 Absatz 2 EG) (vgl. Randnrn. 50-58, 70)

3. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Prüfung einer Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit – Zulässigkeit – Entscheidung der Kommission im Rahmen ihres weiten Ermessens, eine Beihilferegelung zu verbieten, anstatt sie unter der Auflage zu genehmigen, dass die nationalen Behörden in jedem konkreten Anwendungsfall eventuell Kontrollmaßnahmen zu treffen haben – Keine widerrechtliche Einmischung der Kommission in die vom nationalen Recht bei der Anwendung der betreffenden Beihilferegelung vorgesehenen Kontrollmechanismen (vgl. Randnrn. 59-61)

4. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Erforderliche Angaben (Artikel 253 EG) (vgl. Randnrn. 63-64)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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