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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 11.05.2011 – T-195/11 R

Jean-Marie Cahier und andere gegen Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Außervertragliche Haftung - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Teilweise Unzulässigkeit - Keine Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2011:208

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Mai 2011 – Cahier u. a./Rat und Kommission / (Rechtssache T-195/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Außervertragliche Haftung – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Teilweise Unzulässigkeit – Keine Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Gegenstand eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs bildende Maßnahme – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Verordnungsvorschrift – Hauptsacheverfahren, das auf eine Schadensersatzklage begrenzt ist – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnr. 13)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Von mehreren Antragstellern beantragter vorläufiger Rechtsschutz – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 15-20)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, der durch Maßnahmen entstanden sein soll, durch die auf nationaler Ebene finanzielle Verpflichtungen auferlegt wurden – Innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten – Auswirkung (Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnrn. 21-22)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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