Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 11.05.2011 – T-195/11 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:208
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Mai 2011 – Cahier u. a./Rat und Kommission / (Rechtssache T-195/11 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Außervertragliche Haftung – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Teilweise Unzulässigkeit – Keine Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Gegenstand eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs bildende Maßnahme – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Verordnungsvorschrift – Hauptsacheverfahren, das auf eine Schadensersatzklage begrenzt ist – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnr. 13)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Von mehreren Antragstellern beantragter vorläufiger Rechtsschutz – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 15-20)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, der durch Maßnahmen entstanden sein soll, durch die auf nationaler Ebene finanzielle Verpflichtungen auferlegt wurden – Innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten – Auswirkung (Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnrn. 21-22)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-195/11 R entschieden?“